Vorweggenommene Erbfolge
Unter der vorweggenommenen Erbfolge wird im Allgemeinen die lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen späteren Erben verstanden. Erfasst werden dabei eine Vielzahl von Vermögensübertragungen, angefangen bei Immobilienübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt bis hin zu komplexen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ein Hauptmotiv für eine frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten ist die Vermeidung von Erbschaftsteuer.
Für die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten. Welche Gestaltung am besten passt, hängt von Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen ab. In der Praxis wohl am häufigsten umgesetzt ist die Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Nachfolgend ein kurzes Beispiel zur Veranschaulichung der möglichen Steuerersparnis:
Beispiel: Der 52-jährige Vater schenkt seiner Tochter das selbstbewohnte Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR. Die Jahresmiete für das Einfamilienhaus beträgt 25.000 EUR.
- Steuer ohne Berücksichtigung des Nießbrauches:
| Wert des Grundstücks | 1.000.000 EUR |
| Persönlicher Freibetrag Kind: | ./. 400.000 EUR |
| Zu versteuernde Bereicherung: | 600.0000 EUR |
| Steuersatz: | 15 % |
| Zu zahlende Steuer: | 90.000 EUR |
- Steuer unter Berücksichtigung des Nießbrauches:
| Wert des Grundstücks: | 1.000.000 EUR |
| Kapitalwert des Nießbrauchs
(25.000 x 14,567 (laut Tabelle)) |
./. 364.175 EUR |
| Persönlicher Freibetrag | ./. 400.000 EUR |
| Zu versteuernde Bereicherung: | 235.825 EUR |
| Steuersatz: | 11 % |
| Zu zahlende Steuer: | 25.940,57 EUR |
Als weitere Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge bestehen insbesondere noch die Übertragung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts, die Übertragung gegen Versorgungsleistung oder Pflegeleistung, die Gründung einer Familiengesellschaft sowie die Übertragung von Kapitallebensversicherungen oder die Güterstandsschaukel.
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