Die Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben zur Erbfolge berufen, gleichgültig ob gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung, entsteht mit dem Tod des Erblassers eine sog. Erbengemeinschaft. Der Nachlass des Erblassers wird damit gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die auf Auseinandersetzung und Auflösung gerichtet ist.

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft sind die Miterben zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses berechtigt und ebenso verpflichtet. Verwaltungsmaßnahmen beinhalten regelmäßig alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Sicherung des Nachlasses erforderlich sind. Entscheidungen werden einheitlich oder teilweise per Mehrheitsbeschluss getroffen. Ein Miterbe ist allein nicht berechtigt, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen.

Die Erbauseinandersetzung

Da das gemeinschaftliche Verwalten des Nachlasses schwerfällig sein kann und Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist, wird regelmäßig zeitnah nach dem Erbfall eine Erbauseinandersetzung angestrebt. Soweit sich die Erben über die Erbauseinandersetzung einigen können, erfolgt diese durch Vertrag unter den Erben. In der Vertragsgestaltung sind die Erben frei, der Vertrag kann zivilrechtlich unterschiedlich gestaltet werden (Auseinandersetzungsvertrag, Erbteilsübertragung und Abschichtungsvereinbarung). Grundsätzlich sind die Erben auch in der Verteilung des Nachlasses frei. Beachtet werden müssen sog. Teilungsanordnungen durch den Erblasser und die Ausgleichsvorschriften unter Abkömmlingen des Erblassers. Im Einvernehmen aller Erben kann sich jedoch auch über diese Regelungen hinweggesetzt werden.

Sollte zwischen den Erben kein Konsens hinsichtlich der Erbauseinandersetzung gefunden werden, muss die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln erfolgen und im Zweifel mittels einer Teilungsklage durchgesetzt werden. Dieser Weg ist aufwendig und zeit- sowie kostenintensiv, daher setzt KAPP.EBELING auf eine vorausschauende und lösungsorientiere Beratung, in der einvernehmliche Lösungen im Interesse aller Erben angestrebt werden.

Häufig wählen die Erben zur Auseinandersetzung den Erbauseinandersetzungsvertrag, d. h. die gesamten Nachlassgegenstände werden den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zugewiesen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Willen der Erben. Befinden sich Immobilien oder Anteile von Kapitalgesellschaften im Nachlass, bedarf der Erbauseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung.

Steuerliche Aspekte

Auf die Erbschaftsteuer hat die Erbauseinandersetzung grundsätzlich keine Auswirkungen. Wird die Nachlassverteilung jedoch nicht entsprechend der Erbquoten vorgenommen, können unter den Erben steuerpflichtige Schenkungen entstehen, sodass bei der Auseinandersetzung auch schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Weiterhin kann die Erbauseinandersetzung auch ertragsteuerliche Konsequenzen haben. Diese sind insbesondere beim Vorliegen von Betriebsvermögen und/oder bei Abfindungszahlungen zu prüfen. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung von Kapp.Ebeling im Bereich der Gestaltung von Erbauseinandersetzungen. Unsere Partner sind als Spezialisten des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts bekannt. Mit der Kommentierung des renommierten Handbuchs der Erbengemeinschaft von Ebeling/Geck geben sie auch beratenden Kollegen wertvolle Hinweise.

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