Eheverträge

Mit der standesamtlichen Trauung finden die gesetzlichen Regelungen für die Ehe Anwendung. Diese können im Einzelfall angemessen sein oder nicht. Möglichkeiten zur Anpassung bieten Eheverträge, die aufgrund deren Bedeutung notariell beurkundet werden müssen. Mit dem Ehevertrag wird eine Entscheidung getroffen, was im Falle einer Ehescheidung gelten soll. Eheverträge können vor oder auch während einer Ehe geschlossen werden, sogar auch dann, wenn das Scheitern der Ehe bereits abzusehen ist. Im letzteren Fall spricht man auch von einer Scheidungsfolgevereinbarung, deren Vorteil darin liegt, das gesetzliche Scheidungsverfahren zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen.

Umsichtige Unternehmer und deren Berater achten darauf, einen Schutz vor den Folgen des Scheiterns einer Ehe zu vereinbaren. Dies kann etwa über Verpflichtungen in Gesellschaftsverträge erreicht werden (sog. Güterstandsklauseln) als auch in Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge enthalten sein.

Eheverträge können Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt enthalten.

Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung von Vermögen im Fall von Scheidung und ggf. auch im Falle des Todes eines Partners. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall behält jeder Partner sein Vermögen, eine Vermischung oder die Bildung gemeinschaftlichen Vermögens erfolgt nicht. Im Fall der Scheidung erfolgt ein Vergleich der Vermögen beider Partner auf den Zeitpunkt der Eheschließung und den Zeitpunkt der Ehescheidung. Der Partner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist zu dessen Ausgleich verpflichtet.

Durch einen Ehevertrag kann diese Regelung modifiziert werden. So kann etwa eine Gütertrennung vereinbart werden, in der ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nicht erfolgt. Denkbar ist es auch, eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Etwa können Betriebsvermögen oder Schenkungen der Eltern im Rahmen vorweggenommener Erbfolgen aus dem Zugewinn ausgeklammert werden. In einem solchen Fall erfolgt zwar ein Zugewinn, allerdings unter Außerachtlassung der Wertentwicklung bestimmter Vermögensgegenstände.

Auch können Ausgleichszahlungen in den Vertrag aufgenommen werden.

Bei den Regelungen zum Güterstand sind die Schnittstellen zum Erb- und Steuerrecht im Blick zu behalten.

So kann es sich anbieten, die Einschränkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Fall der Ehescheidung zu beschränken. Im Falle des Todes eines Partners bleiben die insoweit regelmäßig Regelungen zur Zugewinngemeinschaft anwendbar, insbesondere die Freiheit der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung von der Erbschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

Erbrechtlich ist darauf zu achten, dass sich durch die Regelungen das gesetzliche Ehegattenerbrecht und in der Folge auch Pflichtteilsansprüche ändern können. Durch die Abfassung eines Testaments kann dem Rechnung getragen werden. Ggf. ist der Ehevertrag um einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht zu ergänzen, mit dem erbrechtliche Freiheiten bei der Zuordnung des Vermögens erreicht werden.

Versorgungsausgleich

Das gesetzliche Eherecht sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor. Dies ist sinnvoll, wenn ein Partner selbst keine oder nicht ausreichende Möglichkeiten hatte, Anwartschaften aufzubauen.

Im Einzelfall können die gesetzlichen Regelungen unangemessen sein, etwa im Zusammenhang mit Regelungen zum Güterstand oder aufgrund der Selbstständigkeit eines Partners. In diesem Fall kann eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen in dem Ehevertrag erfolgen.

Unterhalt

Ein Ehevertrag kann weiter Regelungen zum Unterhalt für den Fall des Scheiterns der Ehe enthalten. Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen regelmäßig nur, wenn ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht ist, etwa wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, Altersgründe oder Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlungen hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den Einkommen ab.

Durch Ehevertrag ist es etwa möglich, dieses System zu modifizieren oder auch auszuschließen. Insbesondere können Pauschalierungen der Unterhaltsansprüche erfolgen oder eine Deckelung vereinbart werden. Auch können Unterhaltsansprüche auf einen bestimmten Zeitraum nach Ehescheidung begrenzt werden.

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