Notfallvorsorge: Vorsorgevollmacht

Mittels der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen und eine Regelung für Fälle der Not treffen.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten der oder die Bevollmächtigten, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein weitreichendes Entscheidungsrecht in allen persönlichen Angelegenheiten. Eine solche Regelung ist nicht nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Auch innerhalb der engsten Familie, etwa zugunsten des Ehepartners oder der Kinder, ist eine Vorsorgevollmacht notwendig, da typischerweise keine oder keine ausreichende gesetzliche Vertretungsregel besteht.

Die Vorsorgevollmacht verschafft der bevollmächtigten Vertrauensperson sofortige Handlungsfähigkeit, insbesondere erfordert sie nicht, dass die Geschäftsunfähigkeit besteht oder festgestellt wird. Die sofortige Einsatzmöglichkeit kann im Notfall sehr wichtig sein.

Die Vorsorgevollmacht enthält typischerweise drei Bereiche: Vermögen, Gesundheit und eine Patientenverfügung. Außerdem ist regelmäßig eine Betreuungsverfügung enthalten.

Vermögen:

Durch die vermögensrechtliche Generalvollmacht wird gewährleistet, dass die bevollmächtigte Person auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Als Generalvollmacht wird es umfassend ermöglicht, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Vorteil der notariellen Vorsorgevollmacht ist, dass die Vertretung auch Grundstücksgeschäfte umfasst.

Selbstverständlich sind Einschränkungen des Umfanges der Generalvollmacht möglich.

Gesundheit:

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich.

  • Gegenstand der Vorsorgevollmacht sind typischerweise:
  • Gesundheitsfürsorge
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • Möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig und vom Vollmachtgeber gewünscht.

Patientenverfügung:

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

  • Die notarielle Form bietet Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
  • Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person eine zentrale Bedeutung zu:
  • Der oder die Bevollmächtigte muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
  • Es ist Aufgabe der bevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen.

Betreuungsverfügung:

Durch die in der Vorsorgevollmacht vorsorglich enthaltene Betreuungsverfügung wird sichergestellt, dass die vom Vollmachtgeber selbst ausgesuchte Person Betreuer wird, sollte die Vollmacht im Einzelfall nicht ausreichend sein.

Sonstiges

  • Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Wir erledigen dies gern für sie.
  • Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
  • Die Kosten für die Beurkundung errechnen sich nach der Höhe des Vermögens. Rechtsgrundlage ist das GNotKG.

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